Gefährdungsanzeige
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Die Gefährdungsanzeige meldet strukturelle Gefährdungen an den Arbeitgeber. Das ist keine Beschwerde – es ist die Erfüllung deiner Mitteilungspflicht nach § 16 ArbSchG, gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB). Sie ist Beweismittel – sie verschiebt die Verantwortung im Sinne der innerbetrieblichen Schadensverteilung (BAG GS 1/89) von dir auf den Arbeitgeber. Keine pauschale Haftungsfreistellung: deine eigene Sorgfalt (§ 254 BGB) bleibt.
Repressionsschutz: Maßregelung wegen dieser Anzeige ist verboten (§ 612a BGB). Wenn strukturelle Personalunterdeckung oder Verstöße gegen Pflegequalitätsrecht gemeldet werden, greift zusätzlich der besondere Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (§ 36 HinSchG, Beweislastumkehr).
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