Überlastungsanzeige
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Die Überlastungsanzeige ist ein situativer Vorbehalt für eine konkrete Schicht. Rechtliche Hauptnorm: § 16 Abs. 1 ArbSchG (Mitteilungspflicht erkannter Gefahren) i.V.m. § 618 BGB (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Sie verschiebt die Verantwortung für nicht erbrachte Leistungen zum Arbeitgeber(BAG GS 1/89, „innerbetriebliche Schadensverteilung") – schließt aber grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Die Gefährdungsanzeige meldet dagegen strukturelle Missstände. Beide können parallel genutzt werden.
Repressionsschutz: Maßregelung wegen dieser Anzeige ist verboten (§ 612a BGB). Bei strukturellen Patientensicherheits- oder Pflegequalitätsverstößen greift zusätzlich der Schutz nach § 36 HinSchG (Beweislastumkehr).
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