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Arbeitsrecht · EFZG, SGB V

Krank sein ist kein Versagen. Das ist dein Recht.

EFZG · Entgeltfortzahlungsgesetz·8 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • 6 Wochen vollen Lohn bei Krankheit, vom ersten Krankheitstag an (nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit).
  • Danach Krankengeld von der Krankenkasse, ca. 70 % des Bruttolohns, max. 78 Wochen.
  • Ein Attest (AU-Bescheinigung) muss in der Regel erst vorgelegt werden, wenn du länger als 3 Kalendertage krank bist (§ 5 Abs. 1 EFZG) – es sei denn, der Arbeitgeber verlangt es früher (zulässig, BAG 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).
  • Krank meldest du dich so früh wie möglich, vor Schichtbeginn.
  • Dein Arbeitgeber darf nicht fragen, was du hast. Nur ob du arbeitsfähig bist.
Das Schuldgefühl ist ein Werkzeug des Systems

In der Pflege wird Krankmelden oft als Verrat an Kolleg*innen gerahmt. Das ist strukturelle Kontrolle: Du wirst krank geschuftet, und dann schuldig gemacht, wenn du es nicht mehr schaffst. Krank sein ist keine Schwäche. Es ist eine biologische Tatsache, auf die das Gesetz reagiert hat.

Entgeltfortzahlung: Das Grundprinzip

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt: Wenn du arbeitsunfähig krank bist, zahlt dein Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) deinen vollen Lohn weiter.

Voraussetzungen:

  • Du bist seit mindestens 4 Wochen im Betrieb beschäftigt.
  • Die Krankheit ist nicht selbst verschuldet (Ausnahme: Freizeitunfall ohne grobe Fahrlässigkeit zählt nicht als selbstverschuldet).
  • Du hast eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), wenn sie verlangt wird.

Der volle Lohn bedeutet: was du normalerweise verdient hättest, inklusive regelmäßiger Zulagen und Schichtzuschläge, die du während dieser Zeit gearbeitet hättest.

Das Attest: Wann und wie?

§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG stellt klar: Eine ärztliche Bescheinigung (AU) musst du erst vorlegen, wenn deine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Vorzulegen ist sie dann spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag. Kalendertage heißt: Wochenenden und Feiertage zählen mit.

Beispiel: Krank ab Freitag → die drei Kalendertage sind Freitag, Samstag, Sonntag. Ab Montag (4. Kalendertag) brauchst du eine AU, spätestens an dem Arbeitstag, an dem du wieder arbeiten würdest.

Aber: Dein Arbeitgeber darf nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die AU auch früher verlangen – sogar ab dem ersten Krankheitstag, ohne besondere Begründung (BAG 14.11.2012 – 5 AZR 886/11). Das kann im Arbeitsvertrag stehen oder einzelfallbezogen angeordnet werden. Prüfe deinen Vertrag.

Seit 2023 gibt es die elektronische AU: Dein Arzt übermittelt die AU direkt an deine Krankenkasse. Für den Arbeitgeber bleibt es dabei: Du meldest dich krank, der Rest läuft digital.

Was du tun musst
  • 1.Vor Schichtbeginn beim Arbeitgeber krank melden (Telefon, nicht nur WhatsApp).
  • 2.Arzt aufsuchen und AU ausstellen lassen.
  • 3.Wenn du länger als im Attest krank bist: Neue AU rechtzeitig holen und erneut melden.
Kurz:

Kein Attest nötig bis einschließlich des 3. Kalendertags der Erkrankung – Vorlage spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber darf die AU früher verlangen, das Recht auf Entgeltfortzahlung gilt unabhängig davon ab dem ersten Krankheitstag.

Was darf dein Arbeitgeber? Und was nicht?

Dein Arbeitgeber darf:

  • Fragen, wann du voraussichtlich wieder arbeitest.
  • Ein frühzeitiges Attest verlangen (wenn vertraglich oder betrieblich geregelt).
  • Den Medizinischen Dienst (MD; seit 2021 nicht mehr „MDK") über die Krankenkasse beauftragen lassen, wenn es Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gibt. Das ist aber selten und an enge Voraussetzungen geknüpft (§ 275 SGB V).

Dein Arbeitgeber darf nicht:

  • Fragen, was du hast (Diagnose ist geschützt).
  • Dich zur Arbeit anrufen oder unter Druck setzen, doch zu kommen.
  • Dir kündigen, allein weil du krank bist, jedenfalls nicht ohne weiteres (mehr im Artikel Kündigungsschutz).
  • Deine Krankmeldung ignorieren oder nicht anerkennen, wenn sie korrekt ausgestellt ist.
Kurz:

Der Arbeitgeber darf nicht fragen, was du hast. Nur ob du arbeitsfähig bist. Das gilt auch beim Rückkehrgespräch.

Nach 6 Wochen: Krankengeld

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Das Krankengeld beträgt:

  • 70 % des Bruttolohns, aber maximal
  • 90 % des Nettolohns

Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt. Bei einer neuen Erkrankung beginnt die Frist neu.

Wichtig: Zwischen dem Ende der Lohnfortzahlung und dem Beginn des Krankengelds darf keine Lücke entstehen. Lass dich nahtlos krankschreiben, auch über den 42. Tag hinaus.

Ab 6 Wochen AU im Jahr: Anspruch auf BEM

Wenn du innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig warst, muss der Arbeitgeber dir ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten – § 167 Abs. 2 SGB IX. Ziel: gemeinsam klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten vorgebeugt werden kann.

Wichtig: Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Aber: Ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ist nach BAG-Rechtsprechung Voraussetzung dafür, dass eine krankheitsbedingte Kündigung überhaupt verhältnismäßig sein kann. Wer das BEM ohne Begründung nicht anbietet, verbaut sich selbst eine spätere Kündigung. Du hast ein Recht darauf, eine Person deines Vertrauens (BR/MAV, Gewerkschaft, Schwerbehindertenvertretung) hinzuzuziehen.

Häufige Kurzkrankheiten: Was darf der Arbeitgeber?

Wer häufig kurz krank ist, wird manchmal mit Ausrufen wie „Fehlzeitenquote" konfrontiert. Was ist rechtlich erlaubt?

  • Häufige Kurzkrankheiten können, unter hohen Hürden, eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss aber eine negative Gesundheitsprognose nachweisen und zeigen, dass die Fehlzeiten den Betrieb erheblich belasten.
  • Vorher: Regelmäßig nutzt der Arbeitgeber sogenannte Krankenrückkehrgespräche. Die sind nicht per se rechtswidrig, du musst aber keine Diagnosen preisgeben.
  • Wenn du den Verdacht hast, dass Krankheit als Vorwand für eine Kündigung benutzt wird: Betriebsrat einschalten, Gewerkschaft informieren.

Krank durch die Arbeit: Berufskrankheit und Burnout

Pflegekräfte erkranken überdurchschnittlich oft, an Rücken, an psychischen Erkrankungen, an Burnout. Wenn die Erkrankung kausal mit dem Job zusammenhängt, können besondere Ansprüche entstehen:

  • Berufskrankheit: Muss bei der Berufsgenossenschaft (BGW für Gesundheitsberufe) gemeldet werden. Bessere Leistungen als normale Krankheit.
  • Arbeitsunfall: Auch psychische Traumata durch Pflegesituationen können Arbeitsunfälle sein.
  • Gefährdungsanzeige: Wenn du weißt, dass die Arbeitsbedingungen krank machen, dokumentiere es, bevor es so weit kommt.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Krankengeld oder Entgeltfortzahlung wende dich an deine Krankenkasse, deinen Betriebsrat oder eine Beratungsstelle.