Zurück zu Arbeitsrecht
Arbeitsrecht · § 6 ArbZG

Nachtarbeit: Dein Anspruch auf Ausgleich ist gesetzlich verankert

§ 6 ArbZG · Arbeitszeitgesetz·7 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • Nachtzeit gesetzlich: 23:00 bis 06:00 Uhr.
  • Nachtschichten dürfen im Durchschnitt maximal 8 Stunden dauern.
  • Gesetzlicher Anspruch auf angemessenen Ausgleich: entweder Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag. Freizeitausgleich hat Vorrang.
  • Anspruch auf kostenlose Gesundheitsuntersuchung, vor Beginn und regelmäßig danach.
  • Bei nachgewiesenen Gesundheitsproblemen: Anspruch auf Versetzung in den Tagdienst.
Direkt zu den häufigen Fragen

Was ist Nachtarbeit? Und wer ist Nachtarbeitnehmer?

Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtzeit als die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Tarifvertraglich kann diese Spanne abweichen, z. B. auf 22:00 bis 6:00 oder 23:00 bis 7:00 Uhr.

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes bist du, wenn du:

  • aufgrund deiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistest (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 ArbZG), oder
  • Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistest (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG).

In der Pflege treffen beide Kriterien auf Pflegekräfte im Nachtdienst nahezu immer zu.

Wie lange darf eine Nachtschicht dauern?

§ 6 Abs. 2 ArbZG legt fest: Die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Der Ausgleichszeitraum beträgt 4 Wochen oder 1 Kalendermonat.

Das bedeutet: Eine einzelne Nachtschicht kann länger sein, wenn sie durch kürzere Schichten ausgeglichen wird. Dauerhaft 10-Stunden-Nächte ohne Ausgleich sind rechtswidrig.

Die allgemeine Tagesobergrenze von 10 Stunden (§ 3 ArbZG) gilt selbstverständlich auch für Nachtschichten.

Anspruch auf Ausgleich: Zeit oder Geld?

§ 6 Abs. 5 ArbZG ist eindeutig: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf angemessenen Ausgleich für ihre Nachtarbeit. Und das Gesetz setzt eine klare Priorität:

Priorität des Ausgleichs
1.
Freizeitausgleich (Vorrang)

Bezahlte freie Tage, die der geleisteten Nachtarbeit entsprechen. Der Gesetzgeber bevorzugt diesen Weg ausdrücklich, er schützt die Gesundheit besser als Geld.

2.
Lohnzuschlag (nur wenn kein Freizeitausgleich möglich)

Das BAG hat die Höhe konkretisiert: 25 % Zuschlag auf den Bruttostundenlohn ist die regelmäßige Untergrenze für „angemessen“, 30 % bei Dauernachtarbeit (beides BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14). Wer weniger zahlt, zahlt zu wenig. Tarifverträge können niedrigere Zuschlagssätze regeln (TVöD: 20 %), wenn sie das mit anderen Vorteilen (Wechselschichtzulage, Jahressonderzahlung, Freizeitausgleich) kompensieren. Ohne Kompensation hält ein Tarif-Zuschlag unter 25 % der BAG-Rechtsprechung nicht stand.

Wichtig: Wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Nachtarbeitszuschläge festlegt, gelten diese Regelungen, sie können zugunsten der Beschäftigten vom Gesetz abweichen.

Wenn kein Tarifvertrag gilt und der Arbeitgeber weder Freizeitausgleich noch Zuschlag anbietet: Das ist ein Verstoß gegen § 6 ArbZG und kann arbeitsrechtlich geltend gemacht werden.

Kurz:

Freizeitausgleich hat Vorrang vor Geldzuschlag. Dieser Grundsatz kann nur durch Tarifvertrag umgekehrt werden.

Gesundheitsuntersuchung: Dein Recht, seine Pflicht

§ 6 Abs. 3 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, allen Nachtarbeitnehmern eine kostenlose Untersuchung durch einen Betriebsarzt oder eine anerkannte Stelle zu ermöglichen:

  • Vor Aufnahme der Nachtarbeit,
  • danach regelmäßig, bei Beschäftigten über 50 Jahre: jährlich, darunter: alle 3 Jahre.

Du hast ein Recht auf diese Untersuchung. Dein Arbeitgeber muss sie anbieten und darf sie dir nicht verweigern. Und: Du bist nicht verpflichtet, daran teilzunehmen, aber es ist in deinem eigenen Interesse.

Kurz:

Die Gesundheitsuntersuchung ist kostenlos und der Arbeitgeber bekommt das Ergebnis nicht, nur die Aussage, ob du für Nachtarbeit geeignet bist.

Wechsel in den Tagdienst: Wann geht das?

§ 6 Abs. 4 ArbZG gibt dir bei gesundheitlichen Problemen durch Nachtarbeit ein konkretes Recht: Du kannst auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz versetzt werden, wenn:

  • ein Arzt bescheinigt, dass die Nachtarbeit deine Gesundheit gefährdet, und
  • ein geeigneter Tagesarbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

„Geeignet“ bedeutet: vergleichbarer Lohn, vergleichbare Tätigkeit. Dein Arbeitgeber kann nicht einfach sagen, es gibt keinen Platz, er muss ernsthaft prüfen.

§ 6 Abs. 4 ArbZG nennt daneben zwei familiäre Gründe, aus denen du einen Tagesarbeitsplatz verlangen kannst: Wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder wenn du einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen versorgst, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber umsetzen, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, und auch dann ist der Betriebs- bzw. Personalrat anzuhören (§ 6 Abs. 4 S. 2 ArbZG).

Nachtarbeit und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit überschneiden sich regelmäßig. Für Sonntagsarbeit gelten zusätzlich die Regelungen aus § 11 ArbZG, insbesondere der Anspruch auf Ersatzruhetag (vgl. Artikel Arbeitszeitgesetz).

Viele Tarifverträge regeln Sonntags- und Feiertagszuschläge separat. Prüfe, was in deinem Tarifvertrag steht, die gesetzlichen Mindestrechte gelten immer, Tarif kann nur zugunsten der Beschäftigten davon abweichen.

Was tun bei Verstößen?

  • Dokumentieren: Schichtzeiten, fehlende Zuschläge, abgelehnte Gesundheitsuntersuchungen.
  • Betriebsrat: Nachtarbeitsbedingungen sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
  • Gewerbeaufsicht: Zuständig für Arbeitszeitkontrollen.
  • Gewerkschaft: ver.di und BUGA können rechtliche Schritte begleiten.
Dienstplan auf Verstöße prüfen

Der Dienstplan-Check erkennt automatisch Verstöße gegen Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten und andere ArbZG-Regeln, auch bei Nachtschichten.

Zum Dienstplan-Check →

Häufige Fragen

Das Wichtigste kurz zum Nachschlagen.

Welche Zeit gilt gesetzlich als Nachtarbeit?

Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Tarifvertraglich kann diese Spanne abweichen, etwa auf 22:00 bis 6:00 oder 23:00 bis 7:00 Uhr.

Wie lange darf eine Nachtschicht dauern?

Nach § 6 Abs. 2 ArbZG darf die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten, berechnet über 4 Wochen oder 1 Kalendermonat. Eine einzelne Nachtschicht kann länger sein, wenn sie ausgeglichen wird. Dauerhaft 10-Stunden-Nächte ohne Ausgleich sind rechtswidrig.

Bekomme ich für Nachtarbeit einen Ausgleich?

Ja, nach § 6 Abs. 5 ArbZG hast du Anspruch auf angemessenen Ausgleich, entweder als Freizeitausgleich oder als Lohnzuschlag, wobei Freizeitausgleich Vorrang hat. Das BAG hat als regelmäßige Untergrenze 25 Prozent Zuschlag auf den Bruttostundenlohn festgelegt, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Bietet der Arbeitgeber ohne Tarifvertrag weder Ausgleich noch Zuschlag, verstößt er gegen § 6 ArbZG.

Habe ich Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung?

Ja, nach § 6 Abs. 3 ArbZG muss der Arbeitgeber dir eine kostenlose Untersuchung durch einen Betriebsarzt ermöglichen, vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach regelmäßig, über 50 Jahre jährlich, darunter alle 3 Jahre. Der Arbeitgeber erfährt nur, ob du für Nachtarbeit geeignet bist, nicht das Ergebnis. Die Teilnahme ist freiwillig.

Kann ich aus der Nachtarbeit in den Tagdienst wechseln?

Ja, nach § 6 Abs. 4 ArbZG kannst du auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz versetzt werden, wenn ein Arzt bescheinigt, dass die Nachtarbeit deine Gesundheit gefährdet, und ein geeigneter Platz vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Ein Anspruch besteht auch, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist und keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann.

Was kann ich bei Verstößen gegen die Nachtarbeitsregeln tun?

Dokumentiere Schichtzeiten, fehlende Zuschläge und abgelehnte Gesundheitsuntersuchungen. Schalte den Betriebsrat ein, denn Nachtarbeitsbedingungen sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), wende dich an die Gewerbeaufsicht und lass dich von ver.di oder BUGA bei rechtlichen Schritten begleiten.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für tarifvertragliche Besonderheiten wende dich an deine Gewerkschaft.