Was ist Nachtarbeit? Und wer ist Nachtarbeitnehmer*in?
Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtzeit als die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Tarifvertraglich kann diese Spanne abweichen, z. B. auf 22:00–6:00 oder 23:00–7:00 Uhr.
Du bist Nachtarbeitnehmer*in im Sinne des Gesetzes, wenn du:
- in mehr als 48 Nächten pro Jahr mindestens 2 Stunden in der Nachtzeit arbeitest, oder
- mindestens 3 Stunden deiner täglichen Arbeitszeit regelmäßig in die Nachtzeit fallen.
In der Pflege treffen beide Kriterien auf Nachtdienstmitarbeiter*innen nahezu immer zu.
Wie lange darf eine Nachtschicht dauern?
§ 6 Abs. 2 ArbZG legt fest: Die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmer*innen darf im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Der Ausgleichszeitraum beträgt 4 Wochen oder 1 Kalendermonat.
Das bedeutet: Eine einzelne Nachtschicht kann länger sein, wenn sie durch kürzere Schichten ausgeglichen wird. Dauerhaft 10-Stunden-Nächte ohne Ausgleich sind rechtswidrig.
Die allgemeine Tagesobergrenze von 10 Stunden (§ 3 ArbZG) gilt selbstverständlich auch für Nachtschichten.
Anspruch auf Ausgleich: Zeit oder Geld?
§ 6 Abs. 5 ArbZG ist eindeutig: Nachtarbeitnehmer*innen haben Anspruch auf angemessenen Ausgleich für ihre Nachtarbeit. Und das Gesetz setzt eine klare Priorität:
Bezahlte freie Tage, die der geleisteten Nachtarbeit entsprechen. Der Gesetzgeber bevorzugt diesen Weg ausdrücklich, er schützt die Gesundheit besser als Geld.
Das BAG hat die Höhe konkretisiert: 25 % Zuschlag auf den Bruttostundenlohn ist die regelmäßige Untergrenze für „angemessen" (BAG 09.12.2015 – 10 AZR 423/14), 30 % bei Dauernachtarbeit (BAG 09.12.2015 – 10 AZR 423/14; bestätigt: BAG 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 und BAG 15.07.2020 – 10 AZR 123/19). Wer weniger zahlt, zahlt zu wenig. Tarifverträge können niedrigere Zuschlagssätze regeln (TVöD: 20 %), wenn sie das mit anderen Vorteilen (Wechselschichtzulage, Jahressonderzahlung, Freizeitausgleich) kompensieren – ohne Kompensation hält ein Tarif-Zuschlag unter 25 % der BAG-Rechtsprechung nicht stand.
Wichtig: Wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Nachtarbeitszuschläge festlegt, gelten diese Regelungen, sie können zugunsten der Beschäftigten vom Gesetz abweichen.
Wenn kein Tarifvertrag gilt und der Arbeitgeber weder Freizeitausgleich noch Zuschlag anbietet: Das ist ein Verstoß gegen § 6 ArbZG und kann arbeitsrechtlich geltend gemacht werden.
Freizeitausgleich hat Vorrang vor Geldzuschlag – dieser Grundsatz kann nur durch Tarifvertrag umgekehrt werden.
Gesundheitsuntersuchung: Dein Recht, seine Pflicht
§ 6 Abs. 3 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, allen Nachtarbeitnehmer*innen eine kostenlose Untersuchung durch einen Betriebsarzt oder eine anerkannte Stelle zu ermöglichen:
- Vor Aufnahme der Nachtarbeit,
- danach regelmäßig, bei Beschäftigten über 50 Jahre: jährlich, darunter: alle 3 Jahre.
Du hast ein Recht auf diese Untersuchung. Dein Arbeitgeber muss sie anbieten und darf sie dir nicht verweigern. Und: Du bist nicht verpflichtet, daran teilzunehmen, aber es ist in deinem eigenen Interesse.
Die Gesundheitsuntersuchung ist kostenlos und der Arbeitgeber bekommt das Ergebnis nicht – nur die Aussage, ob du für Nachtarbeit geeignet bist.
Wechsel in den Tagdienst: Wann geht das?
§ 6 Abs. 4 ArbZG gibt dir bei gesundheitlichen Problemen durch Nachtarbeit ein konkretes Recht: Du kannst auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz versetzt werden, wenn:
- ein Arzt bescheinigt, dass die Nachtarbeit deine Gesundheit gefährdet, und
- ein geeigneter Tagesarbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
„Geeignet" bedeutet: vergleichbarer Lohn, vergleichbare Tätigkeit. Dein Arbeitgeber kann nicht einfach sagen, es gibt keinen Platz, er muss ernsthaft prüfen.
§ 6 Abs. 4 ArbZG nennt daneben zwei familiäre Gründe, aus denen du einen Tagesarbeitsplatz verlangen kannst: Wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder wenn du einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen versorgst, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber umsetzen, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen – und auch dann ist der Betriebs- bzw. Personalrat anzuhören (§ 6 Abs. 4 S. 2 ArbZG).
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit überschneiden sich regelmäßig. Für Sonntagsarbeit gelten zusätzlich die Regelungen aus § 11 ArbZG, insbesondere der Anspruch auf Ersatzruhetag (vgl. Artikel Arbeitszeitgesetz).
Viele Tarifverträge regeln Sonntags- und Feiertagszuschläge separat. Prüfe, was in deinem Tarifvertrag steht, die gesetzlichen Mindestrechte gelten immer, Tarif kann nur zugunsten der Beschäftigten davon abweichen.
Was tun bei Verstößen?
- Dokumentieren: Schichtzeiten, fehlende Zuschläge, abgelehnte Gesundheitsuntersuchungen.
- Betriebsrat: Nachtarbeitsbedingungen sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
- Gewerbeaufsicht: Zuständig für Arbeitszeitkontrollen.
- Gewerkschaft: ver.di und BUGA können rechtliche Schritte begleiten.