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Arbeitsrecht · BUrlG

Urlaubsrecht: Was dir zusteht. Und warum du es nehmen sollst.

BUrlG · Bundesurlaubsgesetz·7 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG). Bei 5-Tage-Woche = 20 Arbeitstage, bei 4-Tage-Woche = 16 Arbeitstage. Anteilig nach tatsächlicher Verteilung.
  • Vollanspruch entsteht nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.
  • Urlaub verfällt nicht automatisch am 31.12., sondern nur, wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig im Urlaubsjahr konkret zum Urlaub aufgefordert und auf drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG/EuGH-Hinweispflicht).
  • Bei Kündigung: Nicht genommener Urlaub wird ausgezahlt, Urlaubsabgeltung.
  • Krankheit während des Urlaubs: Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage.
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Wie viel Urlaub steht dir zu?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt den Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche auf 24 Werktage fest. In der Praxis arbeiten die meisten Pflegekräfte im Schichtdienst nach einem 5-Tage-Wochenmuster, dann entspricht das:

  • 20 Arbeitstage Mindesturlaub pro Kalenderjahr.

Viele Tarifverträge, z. B. TVöD, gewähren mehr Urlaub, oft 29 bis 30 Arbeitstage. Dein Arbeitsvertrag kann ebenfalls mehr vorsehen. Prüfe beides.

Bei Teilzeitstellen oder unregelmäßigen Schichtsystemen (4-Tage-Woche etc.) wird der Urlaub anteilig berechnet. Die Formel: gesetzliche Tage × (Arbeitstage pro Woche / 6).

Wann entsteht der Urlaubsanspruch?

In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses wächst der Urlaubsanspruch monatlich an: ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.

Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit hast du den vollen Jahresurlaub erarbeitet. Wenn du im Laufe des Jahres anfängst, wird der Anspruch anteilig berechnet.

Wie beantrage ich Urlaub?

Du hast kein einseitiges Recht, Urlaub zu nehmen, wann immer du willst, aber du hast das Recht, dass dein Arbeitgeber deine Urlaubswünsche berücksichtigt. Das BUrlG ist klar:

  • Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange stehen entgegen.
  • „Dringende betriebliche Belange“ bedeutet: außergewöhnliche Ausnahmesituationen, nicht der normale Betrieb. Chronische Unterbesetzung ist kein Ablehnungsgrund.
  • Wenn mehrere Kolleginnen und Kollegen denselben Zeitraum wollen: Soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen (Schulferien, Pflege von Angehörigen etc.).

In vielen Betrieben regelt der Betriebsrat Urlaubsgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), das ist ein Mitbestimmungsrecht. Wer einen Betriebsrat hat, profitiert hier konkret.

Urlaubsübertragung und Verfall

Der gesetzliche Grundsatz (§ 7 Abs. 3 BUrlG): Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub kann auf das erste Quartal des Folgejahres (bis 31. März) übertragen werden, wenn:

  • dringende betriebliche Gründe eine Entnahme im laufenden Jahr verhindert haben, oder
  • persönliche Gründe (z. B. Krankheit) eine Urlaubsnahme unmöglich gemacht haben.

Aber: Dieser automatische Verfall am 31.12. (bzw. 31.3.) greift nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat. Das hat der EuGH 06.11.2018 (C-684/16 Max-Planck-Gesellschaft; parallel C-619/16 Kreuziger) entschieden und das BAG hat es ins deutsche Recht übernommen (BAG 19.02.2019, 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16). Der Arbeitgeber muss:

  • dich konkret und rechtzeitig im laufenden Urlaubsjahr auffordern, deinen Urlaub zu nehmen, und
  • dich klar darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls am 31.12. (bzw. 31.3.) verfällt.

Tut der Arbeitgeber das nicht, bleibt der Anspruch bestehen, auch über das Jahresende hinaus. Einen festen Stichtag (etwa „Ende September“), bis zu dem der Hinweis erfolgen muss, gibt es nicht. Die Rechtsprechung verlangt nur, dass der Hinweis so früh kommt, dass du den Urlaub realistisch noch nehmen kannst.

Das BAG hat am 20.12.2022 (9 AZR 266/20) klargestellt: Auch die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat. Heißt: Urlaub aus früheren Jahren kann noch lebendig sein, wenn nie rechtzeitig hingewiesen wurde.

Merksatz

Kein Urlaub genommen, weil du gar nicht weißt, wie viel du hast? Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dich zu informieren. Wenn er das nicht tut, kann dein Urlaub auch aus früheren Jahren noch bestehen, inklusive Anspruch auf Nachgewährung oder Abgeltung bei Beendigung.

Kurz:

Urlaub verfällt nicht automatisch. Erst wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig konkret zum Urlaub aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, kann er verfallen (EuGH C-684/16; BAG 9 AZR 541/15). Sonst bleibt er bestehen, auch über Jahre (BAG 9 AZR 266/20).

Krankheit während des Urlaubs

Du bist im Urlaub krank geworden? Dann zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage, sie werden auf deinen Urlaubsanspruch nicht angerechnet.

Voraussetzung: Du brauchst eine ärztliche Krankmeldung (AU-Bescheinigung) und musst sie deinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Der Urlaub für die Krankheitstage wird nachgewährt.

Kurz:

Krankheitstage im Urlaub zählen nicht als Urlaub. Du bekommst die Tage zurück, wenn du eine Krankmeldung einreichst.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Wenn das Arbeitsverhältnis endet und du noch nicht genommenen Urlaub hast, wird dieser ausgezahlt, das nennt sich Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Die Berechnung: Dein durchschnittlicher Tageslohn × Anzahl der offenen Urlaubstage. Achte darauf, dass dein Arbeitgeber alle noch nicht genommenen Tage auszahlt, auch solche aus Vorjahren, wenn sie korrekt übertragen wurden.

Urlaubsabgeltung ist auch bei langer Krankheit und anschließender Kündigung relevant: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei langer Krankheit nicht ohne Weiteres verfallen, sie können bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen bleiben. Das BAG hat klargestellt (BAG 20.12.2022, 9 AZR 245/19): Auch bei langer Krankheit gilt die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers, er muss dich also rechtzeitig auf drohenden Verfall hinweisen. Tut er das nicht, bleiben die Urlaubsansprüche auch über die 15 Monate hinaus bestehen.

Schwerbehindert? 5 Tage Zusatzurlaub

Wer als schwerbehindert anerkannt ist (Grad der Behinderung ≥ 50), hat nach § 208 SGB IX Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr (bei 5-Tage-Woche). Bei weniger Werktagen anteilig. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub und ist nicht abdingbar. Wichtig: Gleichgestellte Beschäftigte (Grad der Behinderung 30 oder 40 mit Gleichstellung) haben diesen Zusatzurlaub nicht, das Gesetz nimmt ihn ausdrücklich von der Gleichstellung aus (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

Sonderurlaub

Neben dem regulären Jahresurlaub gibt es Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub in bestimmten Situationen, entweder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder § 616 BGB:

  • Eigene Hochzeit
  • Geburt eines Kindes
  • Tod naher Angehöriger
  • Umzug aus betrieblichen Gründen

§ 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, prüfe, ob das der Fall ist. Tarifvertragliche Regelungen gehen vor.

Urlaubsentgelt vs. Urlaubsgeld

Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden:

  • Urlaubsentgelt: Der normale Lohn, den du während des Urlaubs weiter bekommst, gesetzliche Pflicht.
  • Urlaubsgeld: Ein zusätzlicher Betrag, der obendrauf gezahlt wird, nur, wenn Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag das vorsehen. Kein gesetzlicher Anspruch.
Urlaub nicht genommen, weil keine Vertretung da war?

Das ist das strukturelle Problem der Unterbesetzung, und es darf nicht dazu führen, dass du deinen Urlaubsanspruch verlierst. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Chronische Unterbesetzung, die Urlaub faktisch unmöglich macht, ist ein Arbeitsschutzverstoß, und ein Fall für die Gefährdungsanzeige.

Häufige Fragen

Das Wichtigste kurz zum Nachschlagen.

Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Arbeitstage. Viele Tarifverträge wie der TVöD gewähren mehr, oft 29 bis 30 Arbeitstage.

Wann habe ich meinen vollen Urlaubsanspruch?

Den vollen Jahresurlaub hast du nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit erarbeitet. In den ersten 6 Monaten wächst der Anspruch monatlich an, um ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.

Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaubswunsch einfach ablehnen?

Nein. Der Arbeitgeber muss deine Urlaubswünsche berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange stehen entgegen, und das meint außergewöhnliche Ausnahmesituationen, nicht den normalen Betrieb. Chronische Unterbesetzung ist kein Ablehnungsgrund.

Verfällt mein Urlaub am Jahresende automatisch?

Nein. Urlaub verfällt nicht automatisch am 31.12. Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig im laufenden Urlaubsjahr konkret aufgefordert hat, deinen Urlaub zu nehmen, und dich klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15). Tut er das nicht, bleibt der Anspruch bestehen, auch über Jahre.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich im Urlaub krank werde?

Krankheitstage während des Urlaubs zählen nicht als Urlaubstage und werden auf deinen Anspruch nicht angerechnet. Voraussetzung ist eine ärztliche Krankmeldung, die du deinem Arbeitgeber unverzüglich meldest. Der Urlaub für die Krankheitstage wird dir nachgewährt.

Bekomme ich nicht genommenen Urlaub bei Kündigung ausgezahlt?

Ja. Endet das Arbeitsverhältnis und hast du noch offenen Urlaub, wird dieser als Urlaubsabgeltung ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG), berechnet aus deinem durchschnittlichen Tageslohn mal Anzahl der offenen Tage. Achte darauf, dass auch korrekt übertragene Tage aus Vorjahren ausgezahlt werden.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für tarifvertragliche Urlaubsregelungen wende dich an deine Gewerkschaft oder deinen Betriebsrat.