Wie viel Urlaub steht dir zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt den Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche auf 24 Werktage fest. In der Praxis arbeiten die meisten Pflegekräfte im Schichtdienst nach einem 5-Tage-Wochenmuster, dann entspricht das:
- 20 Arbeitstage Mindesturlaub pro Kalenderjahr.
Viele Tarifverträge, z. B. TVöD, gewähren mehr Urlaub, oft 29–30 Arbeitstage. Dein Arbeitsvertrag kann ebenfalls mehr vorsehen. Prüfe beides.
Bei Teilzeitstellen oder unregelmäßigen Schichtsystemen (4-Tage-Woche etc.) wird der Urlaub anteilig berechnet. Die Formel: gesetzliche Tage × (Arbeitstage pro Woche / 6).
Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses wächst der Urlaubsanspruch monatlich an: ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.
Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit hast du den vollen Jahresurlaub erarbeitet. Wenn du im Laufe des Jahres anfängst, wird der Anspruch anteilig berechnet.
Wie beantrage ich Urlaub?
Du hast kein einseitiges Recht, Urlaub zu nehmen, wann immer du willst, aber du hast das Recht, dass dein Arbeitgeber deine Urlaubswünsche berücksichtigt. Das BUrlG ist klar:
- Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange stehen entgegen.
- „Dringende betriebliche Belange" bedeutet: außergewöhnliche Ausnahmesituationen, nicht der normale Betrieb. Chronische Unterbesetzung ist kein Ablehnungsgrund.
- Wenn mehrere Kolleg*innen denselben Zeitraum wollen: Soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen (Schulferien, Pflege von Angehörigen etc.).
In vielen Betrieben regelt der Betriebsrat Urlaubsgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), das ist ein Mitbestimmungsrecht. Wer einen Betriebsrat hat, profitiert hier konkret.
Urlaubsübertragung und Verfall
Der gesetzliche Grundsatz (§ 7 Abs. 3 BUrlG): Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub kann auf das erste Quartal des Folgejahres (bis 31. März) übertragen werden, wenn:
- dringende betriebliche Gründe eine Entnahme im laufenden Jahr verhindert haben, oder
- persönliche Gründe (z. B. Krankheit) eine Urlaubsnahme unmöglich gemacht haben.
Aber: Dieser automatische Verfall am 31.12. (bzw. 31.3.) greift nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat. Das hat der EuGH 06.11.2018 (C-684/16 Max-Planck-Gesellschaft; parallel C-619/16 Kreuziger) entschieden und das BAG hat es ins deutsche Recht übernommen (BAG 19.02.2019, 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16). Der Arbeitgeber muss:
- dich konkret und rechtzeitig im laufenden Urlaubsjahr auffordern, deinen Urlaub zu nehmen, und
- dich klar darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls am 31.12. (bzw. 31.3.) verfällt.
Tut der Arbeitgeber das nicht, bleibt der Anspruch bestehen, auch über das Jahresende hinaus. Einen festen Stichtag (etwa „Ende September"), bis zu dem der Hinweis erfolgen muss, gibt es nicht – die Rechtsprechung verlangt nur, dass der Hinweis so früh kommt, dass du den Urlaub realistisch noch nehmen kannst.
Das BAG hat am 31.01.2023 (9 AZR 244/20) klargestellt: Auch die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat. Heißt: Urlaub aus früheren Jahren kann noch lebendig sein, wenn nie rechtzeitig hingewiesen wurde.
Kein Urlaub genommen, weil du gar nicht weißt, wie viel du hast? Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dich zu informieren. Wenn er das nicht tut, kann dein Urlaub auch aus früheren Jahren noch bestehen – inklusive Anspruch auf Nachgewährung oder Abgeltung bei Beendigung.
Urlaub verfällt nicht automatisch. Erst wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig konkret zum Urlaub aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, kann er verfallen (EuGH C-684/16; BAG 9 AZR 541/15). Sonst bleibt er bestehen – auch über Jahre (BAG 9 AZR 244/20).
Krankheit während des Urlaubs
Du bist im Urlaub krank geworden? Dann zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage, sie werden auf deinen Urlaubsanspruch nicht angerechnet.
Voraussetzung: Du brauchst eine ärztliche Krankmeldung (AU-Bescheinigung) und musst sie deinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Der Urlaub für die Krankheitstage wird nachgewährt.
Krankheitstage im Urlaub zählen nicht als Urlaub – du bekommst die Tage zurück, wenn du eine Krankmeldung einreichst.
Urlaubsabgeltung bei Kündigung
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und du noch nicht genommenen Urlaub hast, wird dieser ausgezahlt, das nennt sich Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Die Berechnung: Dein durchschnittlicher Tageslohn × Anzahl der offenen Urlaubstage. Achte darauf, dass dein Arbeitgeber alle noch nicht genommenen Tage auszahlt, auch solche aus Vorjahren, wenn sie korrekt übertragen wurden.
Urlaubsabgeltung ist auch bei langer Krankheit und anschließender Kündigung relevant: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei langer Krankheit nicht ohne Weiteres verfallen, sie können bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen bleiben. Das BAG hat 2023 klargestellt (BAG 31.01.2023, 9 AZR 244/20): Auch bei langer Krankheit gilt die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers – er muss dich rechtzeitig auf drohenden Verfall hinweisen. Tut er das nicht, bleiben die Urlaubsansprüche auch über die 15 Monate hinaus bestehen.
Schwerbehindert? 5 Tage Zusatzurlaub
Wer als schwerbehindert anerkannt ist (Grad der Behinderung ≥ 50) oder gleichgestellt ist, hat nach § 208 SGB IX Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr (bei 5-Tage-Woche). Bei weniger Werktagen anteilig. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub und ist nicht abdingbar. Er gilt auch für gleichgestellte Beschäftigte (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Sonderurlaub
Neben dem regulären Jahresurlaub gibt es Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub in bestimmten Situationen, entweder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder § 616 BGB:
- Eigene Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Tod naher Angehöriger
- Umzug aus betrieblichen Gründen
§ 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, prüfe, ob das der Fall ist. Tarifvertragliche Regelungen gehen vor.
Urlaubsentgelt vs. Urlaubsgeld
Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden:
- Urlaubsentgelt: Der normale Lohn, den du während des Urlaubs weiter bekommst, gesetzliche Pflicht.
- Urlaubsgeld: Ein zusätzlicher Betrag, der obendrauf gezahlt wird, nur, wenn Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag das vorsehen. Kein gesetzlicher Anspruch.